Eintragung einer Baulast


Eine Baulast ist immer dann notwendig, wenn durch Bauvorhaben oder durch die Bildung von neuen Grenzen Vorgaben der Bauordnung nicht eingehalten werden. Die notwendigen Fälle kann man ganz grob in zwei Kategorien unterteilen:

  1. Bei einer Teilungsvermessung: Es werden neue Grenzen so gebildet, dass die  Vorgaben der BbgBO nicht eingehalten werden, z.B der Grenzabstand nicht eingehalten wird.
  2. Im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens:  Es sollen Gebäude- oder Gebäudeteile dichter als zulässig an vorhandene Grenze gebaut werden.

Mit einer Baulast können verschiedene Abweichungen vom Baurecht geregelt werden.

Für jede zu regelnde Abweichung ist je Flurstück eine Baulast zu beantragen und einzutragen.

Ich bereite meinen Kunden die Unterlagen, die zur Beantragung  von Baulasten erforderlich sind vor. Hierbei sind Formulare auszufüllen, aber auch Lagepläne zu erstellen. Die Unterschrift der durch die Baulast belasteten Grundstückseigentümer, wird dann durch mich als ÖbVI beglaubigt.

Erfolgt die Teilung gemeinsam mit einer Bauantragstellung, erhält das Bauamt über den Bauantrag Kenntnis von der vorgesehenen Grundstücksteilung. Wir unterstützen die Bauherren innerhalb der Erstellung des Amtlichen Lageplanes und des Projekteintrages bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen zur Beantragung der notwendigen Baulasten.

Seit dem Inkrafttreten der Brandenburgischen Bauordnung im Jahr 2016 werden diese Abweichungen nicht mehr über die Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch geregelt, sondern durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Das Baulastenverzeichnis wird in Brandenburg von den Landkreisen geführt, zuständig ist die Untere Bauaufsicht.

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bereitet mit der Zerlegung im Liegenschaftskataster die Teilung im Grundbuch vor. Dabei müssen verschiedene gesetzliche Grundlagen (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Bodenordnungsrecht) eingehalten werden . Eine  Teilungsgenehmigung  gibt es in Brandenburg nicht mehr. Widerspricht die neue Grenze den gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Baulasteintragung ist nicht möglich, kann auch eine Abweichung nach § 67 BbgBO beantragt werden. Erst mit der Eintragung der Baulast oder dem positiven Abweichungsbescheid, darf die Zerlegung ausgeführt, bzw. in Kataster eingereicht werden.


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