Bauen an Gewässern


Beim Bauen an Gewässern sind in Brandenburg zwei wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zu beachten.

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG)

§ 48 Bauverbote an Gewässern
(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

§ 87 Genehmigung (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Genehmigungspflichtige Anlage an Gewässern nach BbgWG sind:

Die unteren Wasserbehörden liegen bei den Landkreisen hier wären die Genehmigungen zu beantragen (§124 BbgWG)

Vermessung im Land Brandenburg

Google Analytics deaktivieren