Übernahme der Geschäftsräume ÖbVI Peschmann und Martin

Ab 01.01.2022 sind die neuen Geschäftsräume im alten Büro der Kollegen ÖbVI Peschmann und Martin. Die Mitarbeiter beider Büros arbeiten nun als Vermessungsbüro Lisowski in der Karl-Marx-Str. 9 in Bernau. Alle alten Stammkunden von Peschmann und Martin werden selbstverständlich weiter begleitet. Die ÖbVI Martin und Peschmann werden Ihre alten Aufträge noch zu Ende bearbeiten. Alle neuen Projekte werden reibunslos vom ÖbVI Lisowski und seinen Mitarbeitern weiter bearbeitet.


Europäischer Gerichtshof zur HOAI

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH abschließend entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstößt. Danach gibt es keine Möglichkeit mehr, die Mindest- und Höchstsätze einzuklagen. Die weiteren Regelungen der HOAI, wie die Ermittlung des Honorars, die Leistungsbilder oder die Honorartabellen bleiben weiterhin wirksam. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen, die auf der Grundlage der HOAI geschlossen wurden.


BGH-Urteil zur Berücksichtigung eines Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.07.2017 –V ZB 47/16
Die Behebung eines Zeichenfehlers ist keine Berichtigung rechtlicher Art, sondern eine Berichtigung tatsächlicher Art. Daraus schließt das Gericht, dass bei einem Zeichenfehler kein gutgläubiger Erwerb stattfinden kann, da die Liegenschaftskarte (Flurkarte) nur eine Repräsentation des Vermessungszahlenwerkes ist. „Stimmen aber (ausnahmsweise) Vermessungszahlenwerk und Liegenschaftskarte nicht überein, bezöge sich die Richtigkeitsvermutung wohl auf den Grenzverlauf, wie er aus dem Vermessungszahlenwerk hervorgeht, und nicht auf die daraus (graphisch fehlerhaft) abgeleitete Liegenschaftskarte.“ Im Zweifel müssen sich Käufer und Verkäufer auf die zugrundeliegenden Basisdaten des Liegenschaftkatasters stützen. Es ist also sinnvoll in Zweiflesfällen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beauftragen, die Richtigkeit der Liegenschaftskarte zu prüfen.


 

BGH-Urteil zur Berücksichtigung der Wohnfläche bei Nebenkostenabrechnungen

Der Vermieter darf nach Urteil , vom 30.5.2018, VIII ZR 220/17 des BGH die Nebenkosten nach der im Vergleich zum Mietvertrag größeren Fläche abrechnen, auch wenn die Abweichung kleiner als 10% ist.


Bauvorlagenverordnung

Am 7. November 2016 ist die neue Bauvorlagenverordnung veröffentlicht worden. Sie enthält in §7 die Vorgaben für die Erstellung des Amtlichen Lageplanes. Auf den Amtlichen Lageplan kann verzichtet werden, wenn des geplante Gebäude sich in den Außenmaßen nicht ändert oder der Nachbar einer Grenzbebauung mit weniger als 3m Grenzabstand zugestimmt hat.

Hier ist aus meiner Sicht nicht daran gedacht, was passiert, wenn die Grenze nicht bekannt ist und daraus eine Überbauung erfolgt. Den Schaden hat dann der Bauherr. Ich empfehle zunächst wenigstens einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu konsultieren. Oft kann man durch geringen zeitlichen Aufwand späteren Schaden verhindern.


Neue Bauordnung Brandenburg

Die neue brandenburgische Bauordnung 2016 wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Besonderheiten aus Sicht des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI)

Abstandsflächenrecht

Da das Abstandsflächenrecht sehr komplex ist, möchte ich nur einige wesentliche Neuerungen herausgreifen

Baulasten

Bisher wurde die öffentliche Erschließung von Grundstücken über sogenannte „beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Landkreises“ im Grundbuch gesichert. Diese Grundbucheintragungen werden durch Baulasten ersetzt. Nach einigen Erfahrungen, die wir gesammelt haben, sind für den Baulastantrag folgende Unterlagen einzureichen:

  1. je Baulast vier Planauszüge (gesiegelt vom ÖbVI)
  2. je Baulast eine Einverständniserklärung zur Übernahme der Baulast des Grundstückseigentümer auf dem die Baulast liegt (belastetes Grundstück)
  3. aktueller Grundbuchauszug
  4. aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte

Gern unterstütze ich Sie bei der Vorbereitung und Zusammenstellung dieser Unterlagen.


Abstandsflächen nach der Brandenburgischen Bauordnung

Bei der Planung eines Bauvorhabens sollte beachtet werden, dass das neue Gebäude sowohl von den Grundstücksgrenzen als auch von vorhandenen Gebäuden Mindestabstände einhalten muss.
Der § 6 der brandenburgischen Bauordnung regelt hierbei die sogenannten Abstandsflächen. Diese kann man sich als mathematischen Schattenwurf der Gebäudewände bzw. einzelner Gebäudeteile vorstellen. Jede Außenwand wirft dabei ihren eigenen Schatten: das kann man sich wie eine Schachtel vorstellen, deren Seitenwände auf den Boden verkürzt umgeklappt wurden. Die einzelne Abstandsfläche wird dabei mit einem Faktor (meist 0,4) der Höhe der jeweiligen Außenwand eines Gebäudes berechnet. Mindestens beträgt sie 3,00 Meter. Abstandsflächen sollen sich nicht überdecken – damit ergibt sich zwischen zwei Gebäuden ein Mindestabstand von 2 x 3,0 = 6,0 m.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten sind ohne Abstandsflächen an den Grundstücksgrenzen und in den Abstandsflächen eines Gebäudes auf dem gleichen Grundstück zulässig. Häufig handelt es sich dabei um Garagen, Carports oder Schuppen. Dabei ist zu beachten: Das Gebäude darf insgesamt nicht höher als 3,0 m und an der Grenze nicht länger als 9,0 m sein, die Dachüberstände zählen dabei mit.

Die Bauordnung ist eine sehr komplexe Rechtsvorschrift. Manche Restriktionen sind für den Laien schlecht erkennbar und manchmal kaum nachvollziehbar. Daher ist es oft sinnvoll, bereits in einer frühen Planungsphase einen Vermessungsingenieur mit der Erstellung eines Lageplanes als Grundlage für alle Überlegungen zu beauftragen. Bei weitergehenden Fragen erreichen Sie mich unter der Telefonnummer: 03338/367 88 22

Auszug Amtlicher Lageplan

Auszug Amtlicher Lageplan


Der Amtliche Lageplan zum Bauantrag

Mancher Bauherr hat die folgende Situation schon erlebt: Der Bauantrag ist beim Bauamt abgegeben. In Kürze wird die Baugenehmigung erwartet. Die Kündigung für die alte Wohnung ist bereits erfolgt. Nun fordert das Bauamt noch Unterlagen nach; unter diesen auch einen Amtlichen Lageplan. Lag nicht bereits der Architektengrundriss und die Flurkarte den Unterlagen bei? Warum, so werden Sie fragen, benötige ich da noch einen Amtlichen Lageplan ?

Grundlage dieser Forderung ist die Bauvorlagenverordnung. Hier ist geregelt, welche Unterlagen dem Bauantrag beizufügen sind. Seit 1998 ist der Amtliche Lageplan, erstellt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI), obligatorischer Bestandteil des Antrages. Auch nach der neuen Bauvorlagenverordnung von 2016 ist der Amtliche Lageplan vorzulegen.

Der Lageplan bildet die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverhalte hinsichtlich ihrer Lage auf dem Grundstück oder in direkter Nachbarschaft maßstäblich ab. Im Gegensatz zu den Unterlagen des Architekten, die vor allem das geplante Bauvorhaben darstellen, enthält der Amtliche Lageplan in erster Linie Angaben über bereits vorhandene Tatsachen. Hierzu zählen die vorhandenen Bebauungen, Befestigungen des Bodens, Zäune und Hecken, Bäume, Höhenangaben und Erschließungsanlagen wie Schieber, Schächte, Elektrokästen – also die Topographie des Grundstücks.
Wesentlicher Bestandteil des Amtlichen Lageplanes sind die Angaben des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören die Grundstücksgrenzen, die Flurstücksnummern, die Grenzlängen und die Angabe der Nachbareigentümer, aber auch Angaben zu planerischen Festsetzungen der Gemeinde aus Bebauungsplänen oder Innenbereichssatzungen. Im Projekteintrag wird das geplante Bauvorhaben nachrichtlich aus den Architektenunterlagen übernommen, die Lage zu den Grundstücksgrenzen festgelegt und die Abstandsflächen berechnet und eingezeichnet.

Die besondere Bedeutung des Amtlichen Lageplanes ergibt sich aus seiner gesamtheitlichen Darstellung aller grundstücks-bezogenen Tatsachen, die das Bauvorhaben beeinflussen oder von diesem betroffen sind. Es wird ein Bezug zwischen der tatsächlichen Örtlichkeit, den rechtlichen Gegebenheiten und den geplanten Bauabsichten hergestellt.

Wer hat nicht schon vom Streit zwischen Nachbarn gehört, bei dem sich herausstellt, dass der Zaun seit Jahren falsch steht und das neue Haus nun nur noch zwei Meter von der gemeinsamen Grenze entfernt ist. Eine Abrissverfügung droht. Hier hätte der Amtliche Lageplan vorher Rechtssicherheit geschaffen, da das nachbarliche Abstandsmaß aus den tatsächlichen Grenznachweisen abgeleitet wird.
Sinnvoll ist es, wenn bereits zu Beginn der Planungsphase ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) hinzugezogen wird.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer: Tel: 03338/3678822

Google Analytics deaktivieren