Bauen an Gewässern
Beim Bauen an Gewässern sind in Brandenburg zwei wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zu beachten.
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG)
§ 48 Bauverbote an Gewässern
(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
§ 87 Genehmigung (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Genehmigungspflichtige Anlage an Gewässern nach BbgWG sind:
- Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen (1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, 2. Leitungsanlagen, 3. Fähren – nicht jedoch Fähren und Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden)
- die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden
- bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern
- bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern
- von der Böschungsoberkante (ersatzweise von der Uferlinie) landeinwärts befinden
- Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten und Hältereinrichtungen bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird
Die unteren Wasserbehörden liegen bei den Landkreisen hier wären die Genehmigungen zu beantragen (§124 BbgWG)