Gebäudeeinmessungen für das Liegenschaftskataster


Gemäß dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) ist jeder Bauherr verpflichtet, sein Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen (§23 BbgVermG). Das Katasteramt erhält von jeder Baufertigstellung eine Meldung und überwacht die Einmessungspflicht. Der Auftraggeber erhält hierbei vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur die Bestätigung, daß das Gebäude eingemessen worden ist. Den Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster erhält der Bauherr dann vom Katasteramt. Diese Angaben werden automatisch in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs mit übernommen. Sofern möglich, sollte diese Einmessung aus Kostengründen bereits mit der Einmessung nach § 72 Abs.9 Bauordnung erfolgen (sofern der endgültige Gebäudeumriss zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist).
Die Kosten des amtlichen Lageplanes richten sich nach der „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg“ (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) Vom 24. Oktober 2019 (GVBl. II 2019 Nr. 84). Diese sieht als Berechnungsgrundlage den Wert des fertiggestellten Gebäudes, d.h. beim Neubau die Baukosten einschließlich Bauneben- und Planungskosten vor.


Vermessung im Land Brandenburg

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