Amtlicher Lageplan
Definition
Die Bauordnung des Landes Brandenburg fordert, dass ein amtlicher Lageplan als Bestandteil des Bauantrages eingereicht wird. Die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Bauvorlagenverordnung definiert den amtlichen Lageplan und legt dessen Mindestinhalt im § 7 BauVorlV fest. Er enthält im wesentlichen:
- die Bebauung auf dem Grundstück
- den Nachbargrundstücken in Bezug auf die rechtlichen Grenzen (nicht die Zäune!!),
- die Grundstückstopographie,
- Bäume,
- technische Versorgung und
- Höhen einschließlich der davor liegenden Straße,
- die Flächen von Baulasten und Grunddienstbarkeiten, sowie
- Festsetzungen der gemeindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) bzw. gemeindlichen Satzungen, die die Bebauung der Grundstücke regeln (Außenbereichssatzung, Abrundungssatzung, Ergänzungssatzung etc).
Der amtliche Lageplan kann zusätzlich die Inhalte des Außenanlagenplanes, des Grundstücksentwässerungsplanes und des objektbezogenen Lageplanes mit der geplanten Bebauung einschließlich der Abstandsflächen und der Höhe des Erdgeschossfußbodens enthalten.
Zum Leistungsumfang des amtlichen Lageplanes gehört die katastermäßige Festlegung der rechtmäßigen Grenzen im Plan, dazu ist in der Regel eine örtliche Grenzuntersuchung erforderlich. Jedoch werden Grenzsteine im Rahmen des Auftrages zur Erstellung eines Amtlichen Lageplanes nicht gesetzt.
Vor endgültiger Ausfertigung des Amtlichen Lageplanes erhält der Kunde einen Vorabplan um die Lage des geplanten Gebäudes mit dem/der ArchtektIn abzustimmen.
Als Ergebnis dieses Vermessungsauftrages erhält der Antragsteller den amtlichen Lageplan als beglaubigten Ausdruck auf Papier mit der bestellten Anzahl von Ausfertigungen. Als Anlage zum Bauantrag sind in der Regel drei Ausfertigungen mit einzureichen.
Kosten
Die Kosten des amtlichen Lageplanes richten sich nach der „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg“ (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) Vom 24. Oktober 2019 (GVBl. II 2019 Nr. 84)
Berechnungsgrundlage für die Gebühr des amtlichen Lageplanes ist die Fläche des baurelevanten Bereiches. Mit dieser Gebühr sind bereits alle Fahrtkosten unabhängig von der jeweiligen Entfernung zum Vermessungsort und drei Ausfertigungen des Amtlichen Lageplan abgegolten. Lediglich die Anzahl der beantragten Mehrausfertigungen des Lageplanes, sind zusätzlich abzurechnen.
Vermessung im Land Brandenburg