Teilungsgenehmigung bei Grundstücksteilungen


Eine generelle Teilungsgenehmigung ist im Land Brandenburg nicht erforderlich.

Teilungsgenehmigung nach Bauplanungsrecht (BauGB)

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes darf die Teilung nach § 19 BauGB dem Bebauungsplan nicht widersprechen.

Teilungsgenehmigung nach Bauordnungsrecht (BbgBauO)

Gemäß §7 Brandenburgischer Bauordnung darf  durch eine Teilung kein Widerspruch zur Bauordnung entstehen.

Neue Grenzen müssen von bestehenden Gebäuden, genau wie neue Gebäude von bestehenden Grenze, Mindestabstände einhalten.

Bei Abweichungen zur Bauordnung darf der ÖbVI die Vermessung nur durchführen, wenn eine Abweichung oder Befreiung erteilt wurde. Kann die Abweichung nicht durch eine Baulast gesichert werden, ist ein Antrag auf Abweichung nach § 67 BbgBauO zu stellen. Häufig sind folgenden Abweichungen zu regeln:

Der Antrag auf Abweichung ist nicht erforderlich, wenn durch Eintragung von Baulasten die Abweichung öffentlich-rechtlich gesichert ist.

Erfolgt die Teilung gemeinsam mit einer Bauantragstellung, erhält das Bauamt über den Bauantrag Kenntnis von der vorgesehenen Grundstücksteilung. Wir unterstützen die Bauherren innerhalb der Erstellung des Amtlichen Lageplanes und des Projekteintrages bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen zur Beantragung der notwendigen Baulasten.

Zusätzlich zu der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Erschließung, sollten Grundstückseigentümer Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte als Dienstbarkeiten privatrechtlich im Grundbuch bestellen.

Teilungsgenehmigung nach weiteren Gesetzen

Darüber hinaus sind nach verschiedenen Rechstvorschriften Genehmigungen erforderlich:

nicht mehr bestehende Teilungsgenehmigung nach weiteren Gesetzen

 


Vermessung im Land Brandenburg

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