Teilungsgenehmigung bei Grundstücksteilungen
Eine generelle Teilungsgenehmigung ist im Land Brandenburg nicht erforderlich.
Teilungsgenehmigung nach Bauplanungsrecht (BauGB)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes darf die Teilung nach § 19 BauGB dem Bebauungsplan nicht widersprechen.
Teilungsgenehmigung nach Bauordnungsrecht (BbgBauO)
Gemäß §7 Brandenburgischer Bauordnung darf durch eine Teilung kein Widerspruch zur Bauordnung entstehen.
Neue Grenzen müssen von bestehenden Gebäuden, genau wie neue Gebäude von bestehenden Grenze, Mindestabstände einhalten.
Bei Abweichungen zur Bauordnung darf der ÖbVI die Vermessung nur durchführen, wenn eine Abweichung oder Befreiung erteilt wurde. Kann die Abweichung nicht durch eine Baulast gesichert werden, ist ein Antrag auf Abweichung nach § 67 BbgBauO zu stellen. Häufig sind folgenden Abweichungen zu regeln:
- Einhaltung von Grenzabständen (überfallende Abstandsfläche)
- Einhaltung von Brandschutzabständen (überfallende Brandfeihaltefläche)
- Anliegen an einer öffentlichen Verkehrsfläche
Der Antrag auf Abweichung ist nicht erforderlich, wenn durch Eintragung von Baulasten die Abweichung öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Erfolgt die Teilung gemeinsam mit einer Bauantragstellung, erhält das Bauamt über den Bauantrag Kenntnis von der vorgesehenen Grundstücksteilung. Wir unterstützen die Bauherren innerhalb der Erstellung des Amtlichen Lageplanes und des Projekteintrages bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen zur Beantragung der notwendigen Baulasten.
Zusätzlich zu der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Erschließung, sollten Grundstückseigentümer Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte als Dienstbarkeiten privatrechtlich im Grundbuch bestellen.
Teilungsgenehmigung nach weiteren Gesetzen
Darüber hinaus sind nach verschiedenen Rechstvorschriften Genehmigungen erforderlich:
- In Umlegungsgebieten – eine Genehmigung durch den Umlegungsausschuß,
- in Sanierungsgebieten – nach § 144 (2) Nr. 1 BauGB eine schriftlicher Genehmigung der Gemeinde
- in Flurbereinigungsgebieten durch das Amt für ländliche Entwicklung (LELF)
nicht mehr bestehende Teilungsgenehmigung nach weiteren Gesetzen
- Für Waldflächen – die Teilungsgenehmigung wurde 2004 durch die Neufassung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg abgeschafft. Die Genehmigung einer Teilung durch die Forstbehörde ist in Brandenburg somit nicht mehr erforderlich
- Die generelle Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB ist mit der Novellierung zum 01.01.1998 weggefallen. Darüber hinaus hat das Land Brandenburg durch Rechtsverordnung den Gemeinden die Möglichkeit entzogen, Teilungsgenehmigungen in Satzungen zu fordern. Aus diesem Grunde ist in Brandenburg auch die Negativbescheinigung des alten § 20 BauGB nicht erforderlich. §20 wurde inzwischen aus dem BauGB entfernt.