Vereinigung und Verschmelzung

Vereinigung von Flurstücken im Grundbuch


Die Begriffe Vereinigung und Verschmelzung muss man streng auseinanderhalten. Die Vereinigung findet im Grundbuch statt, die Verschmelzung im Liegenschaftskataster.

Unter Vereinigung von Grundstücken versteht man die Zusammenschreibung von 2 oder mehrer Flurstücken unter eine laufende Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches. Diese Flurstücke bilden dann im Rechtssinne ein Grundstück und sind auch nur noch zusammen belastbar bzw. auf ein anderes Grundbuch übertragbar.

Der § 4 Abs. 2 BbgBauO fordert, dass ein Bauwerk nicht auf Grundstücksgrenzen errichtet werden darf. In diesem Fall ist die vorherige Vereinigung erforderlich. Dazu ist ein Vereinigungsantrag zu stellen. Den Vereinigungsantrag bereiten wir für Sie vor, senden eine Vereinigungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt. Wurde diese positiv beschieden, wird die Vereinigung kostenfrei im Rahmen des Vermessungsauftrages mit erledigt. ÖbVI sind vom Gesetz her befugt, Anträge auf Vereinigung von Grundstücken zu beglaubigen (§20 BbgVermG). Die Vereinigung der Grundstücke ist nur möglich, wenn alle Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören und in den Abteilungen II und III des Grundbuches gleichmäßig belastet sind.

Für die Erlangung der Baugenehmigung ist dem Bauordnungsamt der Eingang des Vereinigungsantrages beim Grundbuchamt nachzuweisen. Bei der Vereinigung bleiben die katastermäßigen Flurstücksgrenzen bestehen. Die zu vereinigenden Flurstücke sollen örtlich eine Einheit bilden. Sie können auch auf verschiedenen Grundbuchblättern des gleichen Eigentümers stehen, sie können sogar in verschiedenen Grundbuchbezirken (Gemeinden) liegen, z.B. beiderseits der Gemeindegrenze.

Der entgegengesetzte Vorgang der Vereinigung ist die Teilung.


Verschmelzung von Flurstücken im Kataster:


Die gemäß vorherigem Abschnitt im Grundbuch vereinigten Flurstücke (die jetzt ein Grundstück im Rechtssinne bilden) können katastermäßig verschmolzen werden. Dann entfallen die Zwischengrenzen (Flurstücksgrenzen) und nur noch die Eigentumsgrenze bleibt bestehen. Die verschmolzenen Flurstücke werden dann unter einer neuen Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster geführt. Die Verschmelzung erledigen wir für Sie im Rahmen des Vermessungsauftrages kostenfrei, ansonsten reicht ein formloser Antrag an das zuständige Katasteramt.

Der entgegengesetzte Vorgang der Verschmelzung ist die Zerlegung.

 


Vermessung im Land Brandenburg

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