Grenzvermessung
Der Begriff Grenzvermessung fasst alle Vermessungen oder Vermessungsarbeiten zusammen, die im Zusammenhang mit dem Auffinden, Kennzeichnen, Markieren von Grenzen stehen. Diese Vermessung kann sich auf die Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grundstücksgrenzen beziehen oder auf die Bildung neuer Grenzen, wenn z.B. neue Flurstücke gebildet werden sollen.
Im Brandenburgischen Vermessungsgesetz (BbgVermG) werden die Begrifflichkeiten für festgestellte Grenzen und Nicht festgestellte Grenzen unterschieden.
Eine Grenzvermessung ist häufig bei geplanten Grenzbebauungen erforderlich, wenn die Grenzsteine fehlen und die Vermessungsunterlagen des Katasteramtes nicht die cm-genaue Festlegung der Grenzpunkte für die Gebäudeabsteckung ermöglichen.
festgestellte Grenzen
Der Begriff „festgestellte Grenze“ wird in jedem Bundesland in Deutschland anders definiert. Ich gehe hier von den Regelungen im Land Brandenburg aus. Als festgestellte Grenzen gelten alle Grenzen, die von bisherigen Beteiligten anerkannt wurden, bzw. als anerkannt gelten, oder durch gesetzlich geregelte Verfahren festgelegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt wurden (§13 BbgVermG).
Die Grenzfeststellung ist erforderlich, wenn das Baugrundstück keine festgestellten Grenzen (§13 BbgVermG) hat und ein Bauvorhaben in Grenznähe realisiert werden soll. Nicht festgestellte Grenzen sind von den Beteiligten bisher nicht anerkannt worden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Grenzen, die in dem Zeitraum vor 1890 entstanden sind. In Einzelfällen gibt es Unstimmigkeiten in den Angaben des Liegenschaftskatasters, die nur durch eine Grenzfeststellung behoben werden können. Der ÖbVI kennzeichnet die nicht festgestellten Grenzen im Lageplan und weist den Antragsteller auf die Problematik hin.
Grenzermittlung
Die Lage einer neuen oder einer bisher nicht festgestellten Grenze wird zunächst ermittelt -Grenzermittlung-. Grundlagen sind bei alten Grenzen die alten Katasterunterlagen, z.B. die Urkarte. Bei neuen Grenzen wird der Wunsch der Antragsteller umgesetzt.
Grenzwiederherstellung
Die Grenzwiederherstellung wird in Auftrag gegeben, wenn die rechtlichen Grenzen des Grundstücks in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar sind bzw. wenn Unstimmigkeiten bezüglich des Grenznachweises im Liegenschaftskataster behoben werden sollen. Der Antragsteller entscheidet, welche Grenzpunkte er wiederhergestellt haben möchte. Danach richteten sich dann auch die Kosten. Als Ergebnis der Grenzwiederherstellung kann eine Abmarkung oder ein Grenzzeugnis erfolgen. Neu gesetzte Grenzzeichen (Abmarkungen) werden dem Auftraggeber und den Beteiligten (Nachbarn) in einem Grenztermin vor Ort (§16 BbgVermG) angezeigt.
In einer Grenzniederschrift werden die ermittelten Tatbestände der Vermessung sowie die Kenntnisnahme und Zustimmung der Beteiligten beurkundet. Die Dokumentation dieser Vermessung wird vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur dem Katasteramt eingereicht und wird Bestandteil des amtlichen Grenznachweises des Liegenschaftskatasters.
Sofern im Zuge der Grenzvermessung die Grenzen des Grundstücks komplett untersucht werden, wird auch die Fläche des Grundstücks im Katasternachweis (und damit im Grundbuch) überprüft und ggf. auf Grund neuerer Vermessungsmethoden berichtigt. Bekanntlicherweise nimmt ja die Fläche des Grundstücks ausdrücklich nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Viele Grundstücksflächen sind bei Anlegung des Katasters um 1860 lediglich graphisch nach der Karte ermittelt worden, bei späteren Teilungen wurde jeweils der neu vermessene Teil davon abgezogen („Rest durch Abzug“), so dass man auch heute noch tlw. erhebliche Differenzen im Flächennachweis des Katasters feststellt, die dann im Rahmen einer neuen Vermessung berichtigt werden.
Grundstücksteilung
Die Grundstücksteilung ist immer dann in Auftrag zu geben, wenn Teile eines Grundstücks verkauft (bzw. verschenkt oder vererbt) werden oder im Grundbuch gesondert belastet werden sollen. Der ÖbVI führt die Teilung (Grundbuchvorgang) vorbereitende Zerlegungsvermessung (Katastervorgang) aus.
Als Ergebnis der Grundstücksteilung werden dem Auftraggeber/Eigentümer in einem Grenztermin vor Ort die beantragten Grenzpunkte angezeigt. Die an den neu zu vermessenden Grenzpunkten anliegenden Grenznachbarn, deren Grenzen festgestellt oder abgemarkt wurden, werden ebenfalls zu diesem Termin mit eingeladen und in einer Grenzniederschrift werden die ermittelten Tatbestände der Vermessung sowie die Zustimmung der Beteiligten beurkundet. Sofern Beteiligte nicht zu diesem Termin erscheinen, werden sie schriftlich über das Ergebnis der Grenzvermessung informiert und haben ein einmonatiges Widerspruchsrecht. Die Dokumentation dieser Vermessung wird vom Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dem Katasteramt eingereicht und wird Bestandteil des amtlichen Grenznachweises des Liegenschaftskatasters.
Das Katasteramt bildet aus dem bisherigen Flurstück die beantragte Anzahl der neuen Trennstücke und vergibt für diese neue Flurstücksnummern. Die Teilung im Liegenschaftskataster wird automatisch auch in das Grundbuch übernommen. Als Ergebnis dieser Zerlegung erstellt das Katasteramt Veränderungsnachweise die der Grundstückseigentümer und der Auftraggeber in der beantragten Anzahl von Ausfertigungen erhalten. Sofern bereits ein notarieller Kaufvertrag über eine „unvermessene Teilfläche“ abgeschlossen worden ist, benötigt der Notar diesen Veränderungsnachweis um den Eigentumsübergang im Grundbuch („Auflassung“) nach Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß Notarvertrag gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären.
Sonderung
Die Sonderung ist ein Vermessungsverfahren bei dem neue Flurstückgrenze ohne örtliche Vermessung gebildet werden, also nur rechnerisch. Die Gebühren sind deutlich geringer als beim Setzen von Grenzzeichen. Eine Sonderung ist allerdings nur noch unter der Voraussetzung von qualitätsgerechten einwandfreien Grenzen des zu vermessenden Flurstücks zulässig. Es ist immer ein Antrag für eine normale Vermessung zu stellen! Die Nachbarn müssen explizit erkären, dass sie auf die Abmarkung verzichten. Wenn der Verzicht nicht schriftlich erklärt wird, ist eine normale Vermessung durchzuführen und auch abzurechnen.
Baurecht bei Grundstücksteilungen
Falls bei bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken durch die geplante Teilung des Grundstückes zum Bauordnungsrecht abweichende Tatbestände erzeugt werden (z.B.: Abstandsflächen fallen auf das Nachbartrennstück, zur Erschließung ist die Eintragung eines Wegerechtes notwendig), ist hierfür eine Baulast bei der Unteren Bauaufsicht zu beantragen. Bestandteil dieses Antrages ist ein Lageplan mit der vorhandenen Bebauung, den beantragten Teilungsgrenzen sowie die sich daraus ergebenden Baulasten auf den Trennstücken. Die Bildung eines Baugrundstückes durch Teilung gewährleistet noch nicht die Bebaubarkeit des Grundstücks. Diese ist jeweils mit der zuständigen Gemeinde und dem zuständigen Bauordnungsamtes des Landkreises gesondert abzuklären. In Zweifelsfällen empfiehlt sich, die Bebaubarkeit über eine Bauvoranfrage verbindlich abzuklären.
Kosten von Grundstücksteilungen
Die Kosten der Grenzvermessung richten sich nach der „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg“ (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) Vom 24. Oktober 2019 (GVBl. II 2019 Nr. 84).
Diese Gebührenordnung für amtliche Vermessungen sieht als Berechnungsgrundlage eine Grundgebühr, die Länge der anrechenbaren Grenzen (neue und alte Grenzen) gestaffelt nach Wertstufen des Grundstücks zzgl. einer Gebühr je Abmarkung vor. Mit diesen Gebühren sind bereits alle Fahrtkosten unabhängig von der jeweiligen Entfernung zum Vermessungsort abgegolten.