Einmessungsbescheinigung

Bescheinigung nach § 72 (9) Brandenburgische Bauordnung  (BbgBO)


Der §72 Abs. 9  der Bauordnung des Landes Brandenburg fordert, dass der Bauherr zwei Wochen nach Baubeginn den Nachweis über die Einhaltung der genehmigten Lage und Höhe des Bauwerks erbringt (Grundflächen- und Höhennachweis oder Einmessungsbescheinigung).

Diese Vermessung soll schon sehr frühzeitig im Bauablauf ausgeführt werden. Der beste Zeitpunkt ist, wenn die erste Steinreihe auf der Bodenplatte errichtet wurde.  Die Gebäudeeinmessung nach  §23 Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG soll gleich mit dieser bauordnungsrechtlichen Einmessung verbunden werden. So spart der Bauherr Kosten und die Daten im Liegenschaftskatster können aktuell gehalten werden. Somit ist in der Regel keine zweite Einmessung nach Fertigstellung erforderlich ist. Ausnahmen sind die separate Errichtung von einmessungspflichtigen Garagen oder Nebengebäuden.

Die Kosten der Bescheinigung nach § 72(9) BbgBauO richten sich nach der „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg“ (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO), wenn sie zusammen mit der katasteramtlichen Gebäudeeimessung ausgeführt wird. Diese sieht eine Gebühr von 10% der Gebühr, die für die Gebäudeeinmessung anfällt, vor. Wird die Einmessungsbescheinigung separat beauftragt, erfolgt die Abrechnung nach dem Aufwand.


Vermessung im Land Brandenburg

Google Analytics deaktivieren